Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein hat den Namen „Lingenauer Bürgerverein“. Der Vereinssitz ist Lingenau. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
Ziel des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, des Naturschutzes und Landschaftspflege, sowie die Förderung des demokratischen Staatswesens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– Geeignete Veranstaltungen zur Geschichte des Ortes Lingenau und dessen Umgebung und der Pflege von Traditionen
– Anlegen und Pflege von Wanderwegen, verbunden mit dem Aufstellen von geeigneten Informationstafeln zur Fauna und Flora
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1995.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich für die unter § 2 aufgeführten Ziele einsetzt. Mindesteintrittsalter ist 18 Jahre.
2.Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu. Das Mitglied muss in der Mitgliederliste des Vereins vermerkt werden.
3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten darf einem anderen nicht überlassen werden.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt nach schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann zum Ende eines Jahres erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt.
Ein Verstoß gegen die Vereinsinteressen liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied:
– den gewünschten Dialog innerhalb der Mitglieder durch unsachliche, beleidigende und/oder sonst herabsetzende Äußerungen in Wort und Schrift stört;
– andere Mitglieder, Mitarbeitende oder Organe bzw. deren Mitglieder durch unangemessene Maßnahmen oder Äußerungen diskreditiert und in Verruf bringt,
– vorhandene Möglichkeiten vereinsinterner Willensbildung und Kommunikation (z.B. E-Mail- Verteiler, Internetforen) missbraucht;
– vergleichbare Verhaltensweisen praktiziert, die nicht dem Vereinszweck dienen.
Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet. Der Ausschluss ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
5. Langjährige aktive Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
§ 6 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung verabschiedet eine Beitragsordnung, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Vorstand und Revisionskommission
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das gesetzgebende Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand. Sie entscheidet auf der Jahreshauptversammlung über den Geschäftsbericht des Vorstandes und dessen Entlastung.
3. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen und der Jahreshauptversammlung sowie die Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte erfolgen wahlweise schriftlich als Briefpost oder auf elektronischem Weg per e-mail oder Fax durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen. Versendet werden Einladungen immer an die zuletzt vom Mitglied angegebene Wohnanschrift oder e-mail Adresse.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen
– auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
– auf schriftliches Verlangen eines Zehntels der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe.
4. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder. Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder. Ein Beschluss gilt bei einfacher Stimmenmehrheit als angenommen. Eine Änderung der Satzung — auch des Vereinszwecks — bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Vereinsmitglieder.
5. Anstehende Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung müssen den Mitgliedern im voraus bekannt gemacht werden, so dass sich jedes Mitglied aktiv informiert an der Entscheidung beteiligen kann.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu beurkunden und das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sieben Personen, die im Rahmen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung arbeiten. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
2. Der Verein wird jeweils durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus deren Mitte für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange in Funktion, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
4. Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt vorzeitig nieder, so werden seine Aufgaben bis zum Ende seiner Amtszeit durch die restlichen Mitglieder des Vorstandes wahrgenommen. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder durch Amtsniederlegung oder andere nicht im Voraus bestimmbare Ereignisse unter zwei, muss eine Neuwahl des Gesamtvorstandes erfolgen. Einzelne Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abgewählt bzw. nachgewählt werden.
5. Der Vorstand kann am Ende seiner Amtszeit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. In dieser Mitgliederversammlung muss ein neuer Vorstand gewählt werden.
6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.Er tagt für alle Vereinsmitglieder öffentlich und trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss.
§ 10 Revisionskommission
Die Revisionskommission besteht aus 2 Personen. Sie wird von der Mitgliederversammlung aus deren Mitte für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt. Das Rotationsprinzip kommt in der Form zur Anwendung, dass jeweils nach vier Jahren eine Person aus der Kommission ausscheidet. Ein Mitglied darf maximal 2 Legislaturperioden hintereinander Kassenprüfer des Vereins sein. Eine spätere Wiederwahl ist möglich.
Die Revisionskommission hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Revisionskommission erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder. Die Revisionskommission nimmt ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahr und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Der Vorstand ist verpflichtet, der Revisionskommission die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Dazu müssen zwei Drittel aller Mitglieder zustimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Interessengemeinschaft Fragiles X e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützliche, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Lingenau, den 11.04.2025
Diese Fassung entspricht dem Stand nach der Mitgliederversammlung vom 11.04.2025
