Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein hat den Namen ,,Lingenauer Bürgerverein”. Der Vereinssitz ist Lingenau. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz ,,e.V.”

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

Ziel des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, des Naturschutzes und Landschaftspflege, sowie die Förderung des demokratischen Staatswesens.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

• Geeignete Veranstaltungen zur Geschichte des Ortes Lingenau und dessen Umgebung und der Pflege von Traditionen

• Anlegen und Pflege von Wanderwegen, verbunden mit dem Aufstellen von geeigneten Informationstafeln zur Fauna und Flora

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1995.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich für die unter § 2 aufgeführten Ziele einsetzt.

2. Die Aufnahme kann nur nach erfolgtem schriftlichen Antrag des/der Bewerbers/in erfolgen. Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.    Das Mitglied muss in der Mitgliederliste des Vereins vermerkt werden.

3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten darf einem anderen nicht überlassen werden.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt nach schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann zum Ende eines Jahres erklärt werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung ohne die Stimme des Auszuschließenden.

§ 6 Beiträge

Der Jahresbeitrag beträgt 25 Euro. Er ist am 10. Januar eines jeden Jahres fällig.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Vorstand und Revisionskommission

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das gesetzgebende Organ des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand. Sie entscheidet auf der Jahreshauptversammlung über den Geschäftsbericht des Vorstandes und dessen Entlastung.

3. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen und der Jahreshauptversammlung sowie die Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte erfolgen schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen

    – auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere wenn das Interesse des Vereins es erfordert,

    – auf schriftliches Verlangen eines Zehntels der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe.

4. Mindestens 50 Prozent der Mitglieder bilden eine beschlussfähige Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder. Ein Beschluss gilt bei einfacher Stimmenmehrheit als angenommen. Eine Änderung der Satzung – auch des Vereinszwecks – bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder.

5. Anstehende Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung müssen den Mitgliedern im voraus bekannt gemacht werden, so dass sich jedes Mitglied aktiv informiert an der Entscheidung beteiligen kann.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu beurkunden und das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, die im Rahmen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung arbeiten.

2. Der Verein wird jeweils durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus deren Mitte für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange in Funktion, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

4. Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt vorzeitig nieder, so werden seine Aufgaben bis zum Ende seiner Amtszeit durch die restlichen Mitglieder des Vorstandes wahrgenommen. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder durch Amtsniederlegung oder andere nicht im voraus bestimmbare Ereignisse unter 5, muss eine Neuwahl des Gesamtvorstandes erfolgen. Einzelne Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abgewählt bzw. nachnominiert werden.

5. Der Vorstand kann am Ende seiner Amtszeit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. In dieser Mitgliederversammlung muss ein neuer Vorstand gewählt werden.

6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er tagt für alle Vereinsmitglieder öffentlich und trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss.

§ 10 Revisionskommission

Die Revisionskommission besteht aus 2 Personen. Sie wird von der Mitgliederversammlung aus deren Mitte für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt. Das Rotationsprinzip kommt in der Form zur Anwendung, dass jeweils nach vier Jahren eine Person aus der Kommission ausscheidet.

Ein Mitglied darf maximal 2 Legislaturperioden hintereinander Kassenprüfer des Vereins sein.

Eine spätere Wiederwahl ist möglich.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Dazu müssen ¾ aller Mitglieder zustimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Interessengemeinschaft Fragiles X e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützliche, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Lingenau, den 12.04.2013

Diese Fassung entspricht dem Stand nach der Mitgliederversammlung vom 12.04.2013


Entwurf:

Satzung


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein hat den Namen ,,Lingenauer Bürgerverein”. Der Vereinssitz ist Lingenau. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz ,,e.V.”

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

Ziel des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, des Naturschutzes und
Landschaftspflege, sowie die Förderung des demokratischen Staatswesens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• Geeignete Veranstaltungen zur Geschichte des Ortes Lingenau und dessen Umgebung und der
Pflege von Traditionen
• Anlegen und Pflege von Wanderwegen, verbunden mit dem Aufstellen von geeigneten
Informationstafeln zur Fauna und Flora

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am
31.12.1995.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich für die unter § 2
aufgeführten Ziele einsetzt. Mindesteintrittsalter ist 18 Jahre.

2. Die Aufnahme kann nur nach erfolgtem schriftlichen Antrag des/der Bewerbers/in erfolgen. Über
den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Das Mitglied muss in der Mitgliederliste
des Vereins vermerkt werden.

3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung von
Mitgliedschaftsrechten darf einem anderen nicht überlassen werden.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt nach
schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann zum Ende eines Jahres erklärt werden.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung ohne die Stimme des
Auszuschließenden.

5. Langjährige aktive Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit
der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder
erforderlich. Die Mitgliederversammlung verabschiedet eine Beitragsordnung, die Art,
Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Vorstand und Revisionskommission

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das gesetzgebende Organ des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand. Sie entscheidet auf der
Jahreshauptversammlung über den Geschäftsbericht des Vorstandes und dessen Entlastung.

3. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen und der Jahreshauptversammlung sowie die
Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte erfolgen wahlweise schriftlich als Briefpost oder auf
elektronischem Weg per e-mail oder Fax durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen.
Versendet werden Einladungen immer an die zuletzt vom Mitglied angegebene Wohnanschrift oder
e-mail Adresse. Sind mehrere Mitglieder unter einer Anschrift / e-mail Adresse gemeldet, so gilt die
Einladung auch für alle gemeldeten Mitglieder.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen
– auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
– auf schriftliches Verlangen eines Zehntels der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks
und der Gründe.

4. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig –
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder. Stimmberechtigt sind die
anwesenden Mitglieder. Ein Beschluss gilt bei einfacher Stimmenmehrheit als angenommen. Eine
Änderung der Satzung – auch des Vereinszwecks – bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der
anwesenden Vereinsmitglieder.

5. Anstehende Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung müssen den Mitgliedern im voraus
bekannt gemacht werden, so dass sich jedes Mitglied aktiv informiert an der Entscheidung
beteiligen kann.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu beurkunden und das Protokoll ist vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sieben Personen, die im Rahmen der
Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung arbeiten. Über die Zahl der
Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.

2. Der Verein wird jeweils durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und
außergerichtlich vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus deren Mitte für einen Zeitraum von vier
Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben
nach Ablauf ihrer Amtszeit solange in Funktion, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind und ihre
Amtstätigkeit aufnehmen können.

4. Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt vorzeitig nieder, so werden seine Aufgaben bis zum Ende
seiner Amtszeit durch die restlichen Mitglieder des Vorstandes wahrgenommen. Sinkt die Zahl der
Vorstandsmitglieder durch Amtsniederlegung oder andere nicht im Voraus bestimmbare Ereignisse
unter zwei, muss eine Neuwahl des Gesamtvorstandes erfolgen. Einzelne Vorstandsmitglieder
können durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abgewählt bzw. nachgewählt werden.

5. Der Vorstand kann am Ende seiner Amtszeit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
In dieser Mitgliederversammlung muss ein neuer Vorstand gewählt werden.

6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er tagt für alle Vereinsmitglieder
öffentlich und trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss.

§ 10 Revisionskommission

Die Revisionskommission besteht aus 2 Personen. Sie wird von der Mitgliederversammlung aus
deren Mitte für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt. Das Rotationsprinzip kommt in der Form
zur Anwendung, dass jeweils nach vier Jahren eine Person aus der Kommission ausscheidet.
Ein Mitglied darf maximal 2 Legislaturperioden hintereinander Kassenprüfer des Vereins sein.
Eine spätere Wiederwahl ist möglich.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Dazu müssen zwei Drittel
aller Mitglieder zustimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall
steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein
„Interessengemeinschaft Fragiles X e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützliche, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.